Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.

Software Überlassungsbedingungen
1. Anwendungsbereich Der Erwerb von umseitig benannten Software-Exemplaren erfolgt ausschließlich unter Anwendung dieser AGB und dem materiellen deutschen Recht.
2. Lieferung Allen Lieferungen und Leistungen der ETH-Software aufgrund von Onlinebestellungen über das Internet oder andere Onlinedienste liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von ETH sowie der Schriftform. Computerprogramme wurden sorgfältig erstellt und geprüft. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen denkbaren System- und Anwendungsumgebungen fehlerfrei abläuft. Die ETH-Software gewährleistet jedoch ein Programm, welches im Sinne der Programmbeschreibung brauchbar ist. Informationen über Ihr Rücktritts- und Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz: Laut Gesetzgeber sind wir verpflichtet, Sie vor einem Kauf über Ihr Widerrufsrecht und Ihre Rücksendepflicht gemäß § 361a BGB zu belehren. Die folgenden Rechte gelten nur für private Verbraucher, d.h. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Kaufleute, Firmen und öffentliche Einrichtungen gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). WIDERRUF REGELUNGEN FÜR DEN WIDERUF !!! BITTE LESEN !!! Das Rückgaberecht kann nicht bei versiegelter Ware (Software auf Datenträgern aller Art) angewandt werden, wenn die versiegelte Verpackung geöffnet wurde.
2.1 Gegenstand der Lieferung ETH liefert die vertragsgegenständliche Software, in ausführbarer Form (Objektcode) gemeinsam mit der dazu von ETH freigegebenen Dokumentation, auf dem angegebenen Datenträger. Die Software hat die in der Dokumentation angegebene Funktionalität.
2.2 Installation Die Installation der Software ist nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für die Installation gelten dann die Dienstleistungsbedingungen von ETH.
2.3 Nutzungsrecht
2.4 Art des Nutzungsrechts ETH räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software auf Dauer gegen die im Auftrag ausgewiesene Vergütung ein.
2.5 Umfang des Nutzungsrechts Ein "Exemplar" der Software berechtigt zur Nutzung auf gleichzeitig maximal einem (1) Ausgabegerät.
2.6 Nutzungserweiterung Wünscht der Kunde die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software in einem größeren Umfang, ist es erforderlich, dass der Kunde die dafür notwendigen zusätzlichen Nutzungsrechte an der Software bei ETH erwirbt. Es gilt dann die allgemeine Preisliste bei ETH. Die Erweiterung des Nutzungsrechtes in einer vom Kunden bereits genutzten Software lösen keine erneuten Gewährleistungsfristen aus.
2.7 Vertragswidrige Übernutzung Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Mass hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software an mehr als einem Arbeitsplatz pro erworbenem Softwareexemplar ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung Moser unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, das heißt bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung durch den Kunden, ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von ETH zu bezahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrundegelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der vom Kunden in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von ETH fällig.
2.8 Sicherheitskopien Der Kunde ist berechtigt, sich in angemessenem Umfang Sicherheitskopien der Software zu ziehen. Die Erstellung von weiteren Kopien als für die vertragsgemäße Nutzung inklusive der Sicherheitskopien erforderlich, ist nicht erlaubt.
2.9 Bearbeitung Der Kunde ist nicht berechtigt, über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus, d.h., soweit dies nicht für eine Erstellung einer Schnittstelle zu anderen Softwareprodukten oder zur Beseitigung von Fehlern in der Software erforderlich ist, die Software zu dekompilieren, zu ändern oder zu bearbeiten.
3.0 Schutzrechtsvermerke Copyright und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software dürfen vom Kunden weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jede Kopie der Software mit zu übertragen.
3.1 Veräußerung Eine Weiterveräußerung der Software ist nur pro Softwareexemplar zulässig, d.h., unter Aufgabe der eigenen Nutzung des vergüteten und registrierten Exemplars ist der Kunde berechtigt, durch Übermittlung der Software an einen Dritten diesem das Recht zur entsprechenden Nutzung zu übertragen. Der Kunde ist nur berechtigt, das von ihm erworbene Softwareexemplar als ganzes inklusive sämtlicher von ETH eingeräumter Nutzungsrechte an einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung bedarf der ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Zustimmung von ETH (Umregistrierung). ETH wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Für die Umregistrierung erhebt ETH eine Bearbeitungsgebühr. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer solchen Weitergabe an einen Dritten diesem sämtliches Material zu der vertragsgegenständlichen Software zu übergeben und die Software auf beim Kunden verbleibenden Datenträger zu löschen.
3.2 Outsourcing an ein Rechenzentrum Handelt es sich bei dem Dritten, an den der Kunde die Software weitergibt, um ein Service-Unternehmen, sogenanntes Outsourcing, bei dem der Kunde seine Datenverarbeitung durchführen lässt, ist dieses Service-Unternehmen nur berechtigt, die Software für den Kunden ausschließlich zu verwenden. Durch die Übertragung der Nutzungsrechte an dieses Drittunternehmen besteht keine Vertragsbeziehung zwischen ETH und dem Drittunternehmen. Auch eine solche Übertragung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ETH, die ETH nur aus wichtigem Grund verweigern wird.
3.3 VERGÜTUNG
3.4 Preis Die Höhe der Vergütung ist im Auftrag angegeben, im Zweifel gilt die allgemeine Preisliste bei ETH. Die ausgewiesenen Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.5 Rechtsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich ETH das Recht an den Vertragsgegenständen vor. ETH ist insbesondere berechtigt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, die weitere Nutzung der Software zu untersagen und die Herausgabe sämtlicher Kopien bzw. soweit eine Herausgabe nicht möglich ist, deren Löschung zu verlangen. Sollte vor der vollständigen Bezahlung der vertragsgegenständlichen Software ein Dritter Zugriff auf das Vorbehaltsgut nehmen, ist der Kunde verpflichtet, diesen Dritten über den Vorbehalt von ETH zu informieren und ETH sofort schriftlich über den Zugriff des Dritten zu benachrichtigen.
3.6 GEWÄHRLEISTUNG
3.7 Untersuchungs- und Rügepflicht Der Kunde ist verpflichtet unverzüglich nach Erhalt der vertragsgegenständlichen Software diese bei sich einzuspielen und zu installieren und auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu untersuchen sowie etwa auftretende Mängel unverzüglich ETH mitzuteilen. Es gilt § 377 HGB.
3.8 Umfang der Gewährleistungsverpflichtung Als Mängel gelten Abweichungen der Software von der in der Betriebsanleitung beschriebenen Funktionsweise, soweit diese die Tauglichkeit der Software zum üblichen, in der Bedienungsanleitung beschriebenen Gebrauch mehr als unwesentlich beeinträchtigen.
3.9 Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung und beträgt sechs Monate.
4.0 Mängelmeldung Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich und möglichst schriftlich anzumelden. Dabei wird der Kunde, soweit möglich, auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt.
4.1 Nachbesserung ETH wird unverzüglich nach Eingang einer schriftlichen Mängelmitteilung durch den Kunden die Angaben überprüfen, analysieren und eine Nachbesserung vornehmen. ETH ist berechtigt diese Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte, vom Hersteller freigegebene Version der Software überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. Eine Nachbesserung kann auch durch eine vorübergehende softwaretechnische Umgehung eines Fehlers erfolgen, soweit die Funktionalität der Software dadurch nicht oder nur unwesentlich gemindert wird. Eine Mangelbeseitigung kann, soweit dem Kunden zumutbar, auch dadurch erfolgen, dass ETH dem Kunden über vom Kunden selbst durchführbare Maßnahmen informiert, die zur Beseitigung des Mangels führen. Der Kunde wird solche Maßnahmen unverzüglich umsetzen. Der Kunde wird ETH bei der Analyse und Beseitigung von Mängel unterstützen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens eines Mangels ergeben.
4.2 Rechte bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren, vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung angemessen herabzusetzen (zu mindern) oder den Vertrag rückgängig zu machen (zu wandeln). Alternativ hat der Kunde die Möglichkeit unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen (Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, arglistiges Verschweigen eines Mangels) Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle der Rückabwicklung des Vertrages wird sich der Kunde die gezogene Nutzung, basierend auf einer vierjährigen linearen Abschreibung anrechnen lassen, wobei der mangelbedingte Minderwert zu berücksichtigen ist.
4.3 Vergütung für Arbeiten außerhalb der Gewährleistung Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldetes Problem nicht auf einen Mangel der Software zurückzuführen ist, ist ETH berechtigt den ETH entstandenen Aufwand zur Analyse und Beseitigung des Problems entsprechend den Preislisten für Dienstleistungen bei ETH zu berechnen, wenn dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
4.4 Ausschluss von der Gewährleistung Die Gewährleistungspflicht von ETH entfällt, wenn an der Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von ETH Änderungen vorgenommen werden, oder wenn der Kunde die Software in anderer als in der vorgesehenen Art oder Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Tatsachen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.
4.5 Ausschluss der Haftung ohne Verschulden Eine Haftung ohne Verschulden ist ausgeschlossen.
4.6 Die Haftungshöhe Die Haftung von ETH ist bis auf die Höhe des Kaufpreises der Software von ETH begrenzt.
4.7 Schlussbestimmungen
4.8 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung von ETH.
4.9 Gegen Forderungen von ETH kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. 5.0 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
5.1 Gerichtsstand ist Bergheim.
5.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmungen.
5.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten. 

 
 
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